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Beschwerde- und Problembearbeitung
Da Zeugnisse (z. B. Versetzungsentscheidungen) keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, beträgt die Widerspruchsfrist in der Regel ein Jahr. Liegt kein Verwaltungsakt vor, ist ein Widerspruch unzulässig. (aber: inhaltliche Überprüfung mittels Beschwerde) 5.3 Widerspruchsverfahren...
http://www.gs-tagewerben.bildung-lsa.de/problembearbeitung/#part1148

 



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